Info zur Alarmstufe in BW
In diesem Schreiben finden Sie aktuelle Informationen von Ministerialdirektor Hager-Mann.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich leite Ihnen das heutige Schreiben des Kultusministeriums über den bevorstehenden Eintritt in die Alarmstufe weiter. Der wesentliche Punkt, wenn die Alarmstufe eintritt:
"Für den Schulbetrieb bedeutet dies, dass ab dem Eintritt der Alarmstufe die Maskenpflicht in allen Schulen auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen wieder gelten wird." (Schreiben von MD Hager-Mann vom 10.11.2021).
Wenn das Landesgesundheitsamt den Eintritt in die Alarmstufe erklären wird, werden Sie nochmals kurz informiert. Ich empfehle aber jetzt schon eindrücklich, die Maske auch im Unterricht zu tragen. Nach meinen und vieler Kolleg*innen sowie Schüler*innen Rückmeldung wird das von vielen bereits so praktiziert. Bitte sprechen Sie mit den Schüler*innen/Ihren Kindern auch immer wieder über die Bedeutung der AHA+L-Regeln.
Danke!
Bleiben Sie gesund! Und schützen Sie sich und andere!
Mit freundlichen Grüßen
Volker Habermaier
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Volker Habermaier, OStD
Schulleiter
Georg-Büchner-Gymnasium
Maurice-Sadorge-Str. 6
79618 Rheinfelden (Baden)
Beurlaubung aus besonderen Gründen (aktuell religiöse Festtage)
Zur Vorgehensweise bei Beurlaubungen, wie derzeit bei religiösen Festtagen: Das sagt die Schulbesuchsverordnung:
"Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten." (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/d12/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulBesVBWV4Anlage&doc.part=G&doc.price=0.0#focuspoint; 19.04.2023)
In diesem Jahr können Schülerinnen und Schüler also am 21.04.2023, dem ersten Tag des Fastenbrechens, sowie an einem der Tage des Opferfests (28.06.-02.07.2023) beurlaubt werden.
Beurlaubung bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler nicht einfach fehlen können und sich nachher entschuldigen (lassen), sondern: "Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen." (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/d1f/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulBesVBWV2P4&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint; 19.04.2023)
Bei weiteren Fragen wie immer: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Informationen für die Leitungen von weiterführenden Schulen und Berufsschulen
B. Vouga und K. Dornberger
Coronavirus SARS-CoV-2: Informationen für die Leitungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen
Informationswege:
Im Falle eines Nachweises von SARS-CoV-2 erfolgt die Meldung des Befunds direkt vom Labor an das Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz.
Das Gesundheitsamt nimmt mit der betroffenen Person Kontakt auf, ordnet für diese eine sofortige Quarantäne an und befragt sie zu ihren Kontaktpersonen.
Wenn sich hierbei herausstellt, dass die infizierte Person in der infektiösen Phase eine Gemeinschaftseinrichtung besucht hat, bestehen folgende Informationspflichten:
1.Die infizierte Person informiert die Einrichtung.
2.Die Gemeinschaftseinrichtung nimmt Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf. 3.Das Gesundheitsamt nimmt seinerseits Kontakt mit der Einrichtungsleitung auf.
In folgenden Konstellationen kann es vorkommen, dass positiv getestete Personen vor dem Gesundheitsamt das positive Testergebnis erfahren:
1.Die getestete Person hat den Befund mittels QR Code abgefragt und ist dadurch schneller informiert als die Meldung vom Labor zum Gesundheitsamt erfolgt.
2.Der Abstrich wurde in einem anderen Landkreis entnommen / die betroffene Per- son hat ihren Wohnsitz in einem anderen Landkreis: Die Befundübermittlung er- folgt vom Labor an das Gesundheitsamt des anderen Landkreises und von die- sem an das Gesundheitsamt der betroffenen Gemeinschaftseinrichtung.
3.Die Person hat ihren Wohnsitz im Ausland und der Abstrich wurde im Ausland entnommen. In diesem Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gesundheits- amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Gemeinschaftseinrichtung liegt, mit er- heblicher Verzögerung oder nicht benachrichtigt wird.
Daher bitten wir Sie, dass Sie Personen, die Ihrer Gemeinschaftseinrichtung einen po- sitiven Coronatest mitteilen und noch keinen Kontakt zum Gesundheitsamt Lörrach hat- ten, bitte umgehend an das Gesundheitsamt Lörrach verweisen.
Maßnahmen:
Das Gesundheitsamt bespricht mit der Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen. In der Regel beinhalten diese Folgendes:
1.Die Einrichtungsleitung teilt dem Gesundheitsamt die Kontaktdaten derjenigen Personen mit, die nach Absprache mit dem Gesundheitsamt als enge Kontakt- personen identifiziert wurden. Dies sind in der Regel die Personen, die sich im infektionsrelevanten Zeitraum mit dem Infizierten > 30 min in einem Klassen- oder Gruppenraum aufgehalten haben oder die mit ihm > 15 min in direktem face-to-face Kontakt standen.
2.Das Gesundheitsamt sendet der Einrichtung ein Informationsblatt zur sofortigen Weiterleitung an die Kontaktpersonen durch die Einrichtung zu.
3.Die engen Kontaktpersonen (s.o.) werden zusätzlich direkt durch das Gesund- heitsamt kontaktiert. Für sie wird vom Gesundheitsamt eine häusliche Quaran- täne angeordnet, so dass sich in der Regel alle Personen der gesamten Klasse / Gruppe in häuslicher Quarantäne befinden, die im infektiösen Zeitraum anwe- send waren.
4.Eine Schließung von Klassen / Gruppen aus organisatorischen Gründen kann ggf. durch die Einrichtung erfolgen oder aus infektionsschutzrechtlichen Grün- den durch die zuständige Ortspolizeibehörde auf Grundlage des IfSG angeord- net werden. In letzterem Fall können Ansprüche auf Entschädigung nach dem IfSG auch für Personen, deren Kinder zwar nicht unter Quarantäne stehen, aber nicht anderweitig als durch einen erziehungsberechtigten Elternteil selbst betreut werden können, ausgelöst werden. Zuständige Behörde für Erstattungen nach §56 IfSG ist das Regierungspräsidium Freiburg.
5.Eine Schließung der gesamten Einrichtung wird nach Möglichkeit vermieden, kann aber bei mehreren Corona-Fällen in der Einrichtung in Betracht kommen.
Kontakt:
Sie erreichen das Gesundheitsamt Lörrach zum Thema Corona innerhalb der Servicezeiten per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
per Telefon: 07621 / 410 – 2101 (-2102)
per Fax: 07621 / 410 – 2199
Sie erreichen das Gesundheitsamt Lörrach zum Thema Corona an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 8:00 – 16:00 Uhr per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
per Fax: 07621 / 410 - 2199
Sie erreichen das Gesundheitsamt Lörrach in Notfällen über die Rettungsleitstelle.
Für die Mitteilung der Kontaktdaten Ihrer Einrichtungen zur Erreichbarkeit an Wochen- enden und Feiertagen wären wir Ihnen dankbar.
Informationen zu SARS CoV-2 finden Sie unter www.infektionsschutz.de, unter www.rki.de/ncov sowie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team des Fachbereichs Gesundheit