Studienfahrt/Abifahrt in Klasse 12
Planung und Durchführung von Studienfahrten
Präambel
Studienfahrten dienen der Vertiefung und Veranschaulichung erworbenen Wissens oder auch der Anwendung erarbeiteter Fertigkeiten. Studienfahrten sollen fächerübergreifend an die Inhalte der Lehrpläne anknüpfen.
Thematische Vor- und Nachbereitung sowie Planung des Ablaufs erfolgen unter Beteiligung der Schüler. Jeder Schüler trägt durch einen eigenen Beitrag (z.B. Referat) zum Gelingen der Studienfahrt bei.
Studienfahrten dienen auch sozialen Zielen. Ein angemessenes Freizeitprogramm für die Schüler sollte daher beider Planung berücksichtigt werden.
Genehmigung
Die Genehmigung einer Studienfahrt durch die Schulleitung (SL) kann nur nach Vorlage eines vollständigen und aussagekräftigen Programms erfolgen. Buchungen können erst nach erfolgter Genehmigung durch die SL vorgenommen werden.
Information der Eltern
Im Vorfeld der Reise solle die Eltern in angemessener Weise informiert werden.
Angebote und Durchführung
Studienfahrten sollen von einem Lehrertandem angeboten und möglichst im Kursverband durchgeführt werden. Studienfahrten müssen nicht notwendigerweise von Tutoren organisiert und begleitet werden.
Verhalten
Die Studienfahrt ist eine schulische Veranstaltung. Deshalb gelten auch hier die Verhaltensregeln der Schulordnung.
Die Schüler verpflichten sich, an allen Veranstaltungen pünktlich und in angemessener Weise teilzunehmen. Eklatante Verstöße gegen die Ordnung und gegen die Anweisung der begleitenden Lehrer (z.B. Alkoholmissbrauch, häufige Verspätungen u.ä.) können dazu führen, dass ein Schüler auf eigene Kosten und eigene Verantwortung vorzeitig den Heimweg antreten muss.
Reiseziele und Dauer
Die Ziele können sowohl im In- als auch im Ausland liegen, müssen aber den oben genannten Bedingungen einer Studienfahrt entsprechen. Studienfahrten sollten nicht mehr als fünf Schultage in Anspruch nehmen.
Unterkunft und finanzieller Rahmen
Studienfahrten sollen sich in einem finanziell angemessenen Rahmen bewegen. Bei der Auswahl der Transportmittel und Unterkünfte sind also sozialverträgliche Angebote zu berücksichtigen.
GBG, 2014