Regeln zur Schulbesuchspflicht

 

1. Erkrankung vor Beginn des Unterrichts

Erforderlich ist eine telefonische Benachrichtigung des Sekretariats (per Anrufbeantworter oder nach  Anwesenheit einer Schulsekretärin ab 07:00 Uhr).

Wichtig: Verpflichtend ist immer eine schriftliche Bestätigung im Nachhinein – spätestens drei Werktage nach der Krankmeldung – über  das Mitteilungsheft.

2. Erkrankung oder Unfall während der Schulzeit

Bei plötzlich auftretender Krankheit oder einem Unfall (z.B. im Fach Sport) kann Ihr Kind nach Rücksprache mit der/dem Fachlehrer/in das Krankenzimmer aufsuchen. Falls es nach Hause gehen möchte, ist das nur möglich, wenn die/der Fachlehrer/in zustimmt und das Sekretariat informiert ist. Die Sekretärinnen versuchen dann, Sie als Mutter oder Vater telefonisch zu erreichen. Deshalb ist es ganz wichtig, dass Sie eine Telefonnummer hinterlegen, über die Sie stets zu erreichen sind. Können wir Sie nicht verständigen, darf das Kind die Schule nicht verlassen.

3. Beurlaubungen

Beurlaubungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (z.B. aus familiären Anlässen, vgl. § 4, 2f. SchulBesV). Bitte beantragen Sie die Beurlaubung unter Angabe von Gründen rechtzeitig vorher bei der Klassenleitung in schriftlicher Form. Die Klassenleitung kann eine Beurlaubung für maximal zwei aufeinander folgende Unterrichtstage aussprechen. Bei längeren Abschnitten entscheidet die Schulleitung. Vor oder nach Ferienabschnitten kann nur der Schulleiter eine Beurlaubung erteilen. Die Ferien können grundsätzlich nicht verlängert werden, auch dann nicht, wenn günstigere Flugangebote genutzt werden könnten. Wir bitten um sorgfältige Beachtung. 

4. Vertretungsplan

Durch Klassenfahrten, Fortbildungen, Abiturkorrekturen oder Krankheiten von LehrerInnen kommt es immer wieder zu Unterrichtsausfällen. Der Vertretungsplan, der für jeden Tag erstellt wird, manchmal sogar mehrfach am Tag aktualisiert wird, regelt die Vertretungen. Eine Veröffentlichung des Vertretungsplans im Internet ist aus Datenschutzgründen nach wie vor nicht möglich. Allerdings besteht die Möglichkeit, mittels des Programms oder der App WebUntis den Vertretungsplan digital einzusehen. Es kann sein, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen diese Möglichkeit nicht das ganze Schuljahr zur Verfügung steht.

5. Religion und Ethik

Für Schülerinnen und Schüler, die weder der evangelischen noch der katholischen Kirche angehören, besteht keine Pflicht, am Religionsunterricht der jeweiligen Konfession teilzunehmen. Sie können dies freiwillig tun, wenn die/der jeweilige Religionslehrer/in zustimmt. Sie müssen dann von den Eltern zum Religionsunterricht fomrlos angemeldet werden. 

Aus Glaubens- und Gewissensgründen können Kinder nach §100 SchG jeweils zu Beginn eines Halbjahrs innerhalb von 14 Tagen vom Religionsunterricht abgemeldet werden. 

Für die Kinder, die nicht am Religionsunterricht in 5/6 teilnehmen, findet „Philosophieren mit Kindern“ statt. Ab Klasse 7 ist dann der Besuch des Faches Ethik verbindlich.

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Beurlaubung vor/nach den Ferien

Bitte beachten Sie, dass vor oder nach Ferienabschnitten nur der Schulleiter eine Beurlaubung erteilen kann.Die Ferien können grundsätzlich nicht verlängert werden, auch nicht, wenn günstigere Flugangebote genutzt werden könnten.

Wir bitten um sorgfältige Beachtung und verweisen auf folgenden Artikel der Badischen Zeitung vom 22.7.2019: "Bußgeld für längeren Urlaub"