Hinweise zu Symptomen des Landesgesundheitsamtes: PDF

Anlage 1 - Hinweise zu Symptomen des LGA.jpg

Hinweise zu Symptomen für Eltern und Personal: PDF

 Anlage 2 - Hinweise zu Symptomen für Eltern und Personal.jpg

Anlage 2 - Hinweise zu Symptomen für Eltern und PersonalS3.jpgAnlage 2 - Hinweise zu Symptomen für Eltern und Personal S2.jpg

 

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Erklärung der Erziehungsberechtigten

über einen möglichen Ausschluss vom Schulbetrieb nach der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Kontakt zu einer infizierten Person oder Krankheitssymptomen

Um das Infektionsrisikos für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für die Schü- lerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Schulbetrieb vor,

die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Solche Symptome sind

Fieber ab 38°C,
trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z. B.

Asthma),

Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).

(Handreichung des Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen)

Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen der Rückkehr aus einem „Risikogebiet“

Bei der Rückkehr aus einem anderen Staat, z. B. nach einer Urlaubsreise, kann zudem die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ den Schulbesuch ausschließen. Dies ist dann der Fall, der andere Staat als sog. „Risikogebiet“ ausgewiesen ist. Die Einstufung

als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet,

  • -  die Einrichtung umgehend zu informieren,

  • -  den Schulbesuch Ihres Kindes zu beenden,

  • -  Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.

    § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu er- klären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.

--> Alle weiteren infos / Formulare finden Sie im PDF am Anfang dieses Artikels.

IM 140b: Rückkehr aus Risikogebieten

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9. September 2020

Liebe Erziehungsberechtigte,

hoffentlich konnten Sie einige entlastende Tage oder Wochen mit Ihren Kindern erle- ben, vielleicht sogar Urlaub machen.

Das Infektionsgeschehen hat sich ja ständig weiterentwickelt, so dass vielleicht gerade Ihr Urlaubsgebiet nun Risikogebiet geworden ist. Hoffentlich sind und bleiben Sie ge- sund!

Ich bitte Sie – im Interesse der Gesundheit aller -, die untenstehenden Ausführungen genau zu beachten, wenn Sie mit Ihren Kindern innerhalb der letzten 14 Tage vor Schulbeginn aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind. Wie alle Erziehungsbe- rechtigten sind auch Sie verpflichtet, das angehängte Formblatt möglichst bis Montag der Schule zukommen zu lassen. Im Auftrag des Ministeriums habe ich Sie darauf hinzuweisen, dass bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen Buß- gelder nach dem lnfektionsschutzgesetz drohen.

Das Kultusministerium hat uns mit Schreiben vom 2. September 2020 mitgeteilt: „Wer

aus einem anderen Staat nach Baden-Württemberg einreist, muss die Regelungen der 1

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne ... beachten . Besondere Bestimmungen gelten nach dieser Verordnung für Personen, die aus einem ,,Risikogebiet" ein- reisen. Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche ein erhöhtes Risiko für eine lnfektion mit dem Coronavirus

(SARS-CoV-2) besteht. ... Sie wird durch das Robert Koch-lnstitut veröffentlicht ....

Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu ei- nem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise testen zu las- sen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses in die eigene Häus- lichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Mit bestem Dank für Ihr Mittun und freundlichen Grüßen

gez. Volker Habermaier, OStD Schulleiter

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IM 140a: Erklärung der Erziehungsberech-
tigten über einen möglichen Ausschluss vom Schulbetrieb

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9. September 2020

Liebe Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium erlegt allen Erziehungsberechtigten die Pflicht auf, das ange- hängte Schriftstück auszufüllen und der Schule (Klassenleitung oder Sekretariat) spä- testens zum Ende der ersten Schulwoche, möglichst früher zukommen zu lassen.

Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage vor Schulbeginn aus einem Risikogebiet zurückkehren. In dem Fall bitte ich, die IM 140b zu beachten.

Mit bestem Dank für Ihr Mittun und freundlichen Grüßen

gez. Volker Habermaier, OStD Schulleiter

Verteiler: Erziehungsberechtigte (über EV), Sekretariat, Lehrkräfte (cc)

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