Regeln zur Schulbesuchspflicht

 

1. Erkrankung vor Beginn des Unterrichts

Erforderlich ist eine telefonische Benachrichtigung des Sekretariats (per Anrufbeantworter oder nach  Anwesenheit einer Schulsekretärin ab 07:00 Uhr).

Wichtig: Verpflichtend ist immer eine schriftliche Bestätigung im Nachhinein – spätestens drei Werktage nach der Krankmeldung – über  das Mitteilungsheft.

2. Erkrankung oder Unfall während der Schulzeit

Bei plötzlich auftretender Krankheit oder einem Unfall (z.B. im Fach Sport) kann Ihr Kind nach Rücksprache mit der/dem Fachlehrer/in das Krankenzimmer aufsuchen. Falls es nach Hause gehen möchte, ist das nur möglich, wenn die/der Fachlehrer/in zustimmt und das Sekretariat informiert ist. Die Sekretärinnen versuchen dann, Sie als Mutter oder Vater telefonisch zu erreichen. Deshalb ist es ganz wichtig, dass Sie eine Telefonnummer hinterlegen, über die Sie stets zu erreichen sind. Können wir Sie nicht verständigen, darf das Kind die Schule nicht verlassen.

3. Beurlaubungen

Beurlaubungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (z.B. aus familiären Anlässen, vgl. § 4, 2f. SchulBesV). Bitte beantragen Sie die Beurlaubung unter Angabe von Gründen rechtzeitig vorher bei der Klassenleitung in schriftlicher Form. Die Klassenleitung kann eine Beurlaubung für maximal zwei aufeinander folgende Unterrichtstage aussprechen. Bei längeren Abschnitten entscheidet die Schulleitung. Vor oder nach Ferienabschnitten kann nur der Schulleiter eine Beurlaubung erteilen. Die Ferien können grundsätzlich nicht verlängert werden, auch dann nicht, wenn günstigere Flugangebote genutzt werden könnten. Wir bitten um sorgfältige Beachtung. 

4. Vertretungsplan

Durch Klassenfahrten, Fortbildungen, Abiturkorrekturen oder Krankheiten von LehrerInnen kommt es immer wieder zu Unterrichtsausfällen. Der Vertretungsplan, der für jeden Tag erstellt wird, manchmal sogar mehrfach am Tag aktualisiert wird, regelt die Vertretungen. Eine Veröffentlichung des Vertretungsplans im Internet ist aus Datenschutzgründen nach wie vor nicht möglich. Allerdings besteht die Möglichkeit, mittels des Programms oder der App WebUntis den Vertretungsplan digital einzusehen. Es kann sein, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen diese Möglichkeit nicht das ganze Schuljahr zur Verfügung steht.

5. Religion und Ethik

Für Schülerinnen und Schüler, die weder der evangelischen noch der katholischen Kirche angehören, besteht keine Pflicht, am Religionsunterricht der jeweiligen Konfession teilzunehmen. Sie können dies freiwillig tun, wenn die/der jeweilige Religionslehrer/in zustimmt. Sie müssen dann von den Eltern zum Religionsunterricht fomrlos angemeldet werden. 

Aus Glaubens- und Gewissensgründen können Kinder nach §100 SchG jeweils zu Beginn eines Halbjahrs innerhalb von 14 Tagen vom Religionsunterricht abgemeldet werden. 

Für die Kinder, die nicht am Religionsunterricht in 5/6 teilnehmen, findet „Philosophieren mit Kindern“ statt. Ab Klasse 7 ist dann der Besuch des Faches Ethik verbindlich.

IM 116a Fridays for Future SuS.jpg

Beurlaubung vor/nach den Ferien

Bitte beachten Sie, dass vor oder nach Ferienabschnitten nur der Schulleiter eine Beurlaubung erteilen kann.Die Ferien können grundsätzlich nicht verlängert werden, auch nicht, wenn günstigere Flugangebote genutzt werden könnten.

Wir bitten um sorgfältige Beachtung und verweisen auf folgenden Artikel der Badischen Zeitung vom 22.7.2019: "Bußgeld für längeren Urlaub"

Regeln zum Schulbetrieb und zur Ganztagesschule

 

1. Angebot, Anwesenheits- und Aufsichtspflicht

Das Georg-Büchner-Gymnasium bietet Ihren Kindern im Anschluss an den Unterricht Betreuung in unterschiedlichen Formen an. Diese Betreuungsangebote wie auch der Mittagstisch werden in einer freien pädagogischen Form durchgeführt. Sie setzen gegenseitiges Vertrauen voraus. Eine lückenlose Überwachung wäre weder wünschenswert noch durchführbar. Ähnliches gilt für die Anwesenheitspflicht auf dem Schulgelände. Generell bittet die Schule um eine Erklärung, ob das Kind in der Mittagspause das Schulgelände verlassen darf oder nicht, damit es z.B. zu Hause essen kann. Darf ein Kind das Schulgelände verlassen, so liegt die Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten. Die Kinder, die auf dem Schulgelände verbleiben, unterliegen der Aufsichtspflicht der Schule. Selbstverständlich kann durch das Konzept der offenen Schule nicht im Einzelfall geprüft und kontrolliert werden, welches Kind auf dem Schulgelände bleiben soll. Vielmehr ist den Kindern darzulegen, wie sie sich jeweils zu verhalten haben und welche Folgen ein Regelverstoß nach sich zieht. Wir appellieren hier an die Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus. 

2. Verlassen des Schulgeländes, Aufenthalt und Aufsichten

Das Schulgelände darf am Vormittag von SchülerInnen der Klassen 5 – 9 grundsätzlich nicht verlassen werden. In der Zeit der Mittagspause dürfen sich die Kinder nur im Bereich der Ganztagesschule und im Lichthof aufhalten, nicht aber im übrigen Schulgebäude. Zum Bereich der Ganztagesschule gehören der Neubau mit seinen für den Ganztagesbetrieb eingerichteten Räumen - Schreibwerkstatt, Fremdsprachenwerkstatt, Ökowerkstatt, Hausaufgabenzimmer und Ruheraum -, die unmittelbar an den Neubau angrenzenden Außenflächen einschließlich der Boule-Bahn, der vollständig eingezäunte Sportplatz, der zur Bewegung und zum freien Spiel einlädt, der Kräutergarten und das Basketballfeld. Spielgeräte stehen zur Verfügung und können ausgeliehen werden. Aufsichtspersonen sind in der Mittagszeit präsent und nehmen die Aufsicht wahr. Das Sekretariat ist von Montag bis Donnerstag auch am Nachmittag besetzt, so dass für Notfälle stets jemand zu erreichen ist. Natürlich kann die Aufsicht führende Person nicht alle Bereiche ununterbrochen kontrollieren. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung können deshalb den Ausschluss vom Ganztagesangebot nach sich ziehen.

3. Aufsicht in der Mensa

Die Mensa ist ab der ersten großen Pause geöffnet, damit sich die Schülerinnen und Schüler dort versorgen können. Die Aufsicht in der Mensa wird vom Betreiber wahrgenommen, aber in jeder Pause sind Lehrerinnen oder Lehrer erreichbar, die die Aufsicht in den übrigen Räumen des Neubaus durchführen. 

4. Anwesenheitspflicht und Entschuldigung

Falls Ihr Kind an einer Betreuungsmaßnahme, zu der es angemeldet ist, nicht teilnehmen kann, erwartet die Schule entsprechend dem Entschuldigungs-/Beurlaubungsverfahren im normalen Schulbetrieb entweder ein schriftliches Beurlaubungsgesuch im Vorfeld oder eine telefonische Benachrichtigung über das Sekretariat der Schule. Die schriftliche Entschuldigung wird nachgereicht. Wenn das Kind für den Unterricht am Vormittag entschuldigt war, ist eine weitere Benachrichtigung nicht mehr notwendig. Bitte benutzen Sie für die schriftlichen Entschuldigungen dieses Mitteilungsheft.

5. Entfall des Nachmittagsunterrichts bzw. des Betreuungsangebots

Falls der reguläre Unterricht ab 12:00 wegen der Unmöglichkeit, bei Abwesenheit einer Lehrkraft eine Vertretung zu stellen, nicht stattfinden kann, darf Ihr Kind die Zeit zu Hause verbringen, falls Sie die generelle Bewilligung (Einverständniserklärung) erteilt haben. Die Benachrichtigung der Schülerinnen und Schüler erfolgt über den Vertretungsplan. Falls Ihr Kind an einem Betreuungsangebot teilnimmt, muss es dann wieder in der Schule erscheinen. Wenn ein Betreuungsangebot ausfallen muss, können sich die Kinder weiterhin im Bereich der Ganztagesschule aufhalten, dürfen aber auch – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – das Schulgelände verlassen und den Heimweg antreten.

Für die Teilnahme am Betreuungsangebot ist kein zusätzlicher Abschluss einer Haftpflichtversicherung nötig, da alle Schüler*innen in BW automatisch bei der UKBW versichert sind.

Regeln für das Verhalten im naturwissenschaftlichen Unterricht

Die Regeln werden im naturwissenschaftlichen Unterricht besprochen und dem individuellen Bedarf des jeweiligen Faches angepasst.

1. Allgemein

  • Fachräume werden nicht ohne die/den Fachlehrer/in betreten.
  • Essen, Trinken und Schminken ist in den Fachräumen nicht erlaubt.
  • Geräte und Chemikalien dürfen ohne Aufforderung der/des Lehrers/in nicht berührt werden.
  • Elektrische Energie und Gas werden nur nach Aufforderung der/des Lehrers/in angeschaltet, offene Hähne oder defekte Geräte werden der/m Lehrer/in gemeldet.
  • Standorte von Not-Aus-Schaltern, Augendusche, Feuerlöscher, Löschdecke und Löschsand sowie der Standort des nächsten Telefons und der Fluchtweg sind bekannt.
  • Für werdende Mütter gelten besondere Schutzvorschriften, eine Schwangerschaft muss der/m Fachlehrer/in daher mitgeteilt werden.

2. Praktika

  • Kleider und Taschen werden außerhalb des Experimentierbereichs deponiert.
  • Lange Haare müssen zusammengebunden werden, Schals o.ä. werden abgelegt.
  • Die Versuchsvorschrift wird sorgfältig gelesen und offene Fragen werden geklärt.
  • Es werden nur die angegebenen Versuche durchgeführt.
  • Bei Fragen oder Problemen (z. B. Säure wurde verspritzt, Kabel ist defekt etc.) wird die/der Lehrer/in kontaktiert.
  • Während des Praktikums entstandene Verletzungen (Schnittwunden, Verbrennungen etc.) werden der/m Lehrer/in gemeldet.
  • Während eines chemischen Praktikums wird die gesamte Zeit eine Schutzbrille getragen.
  • Mit dem Gasbrenner muss besonders vorsichtig umgegangen werden, vor allem dürfen keine brennbaren Stoffe in der Nähe der Flamme sein.
  • Es wird eine geeignete Tischunterlage benutzt.
  • Chemikalien werden nie mit den Händen angefasst.
  • Vorratsgefäße werden nach der Entnahme von Chemikalien sofort wieder verschlossen.
  • Gefäßöffnungen dürfen niemals auf Personen gerichtet sein, Reagenzgläser werden maximal bis zu einem Viertel gefüllt. 
  • Es wird nie das Gesicht über eine Gefäßöffnung gehalten. 
  • Glasabfälle werden in den Glasmülleimer (mit der Kehrschippe) gegeben.
  • Die Anweisungen der/s Lehrers/in zur Entsorgung von Chemikalien werden beachtet. Chemikalien kommen nie in das Vorratsgefäß zurück, feste Abfälle kommen nicht in den Ausguss. 
  • Gebrauchte Glasgefäße werden gespült (Bürste oder Flaschenputzer), bis keine Chemikalienreste mehr sichtbar sind, danach mit entmineralisiertem Wasser nachgespült und gegebenenfalls abgetrocknet. 
  • Werkzeuge zum Schneiden und Zerkleinern (Messer, Rasierklingen, Präparationswerkzeuge) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden: Klingen müssen eingerastet sein, Messer müssen trockene Griffe besitzen. 
  • Beim Einsatz von Schneidewerkzeugen muss vorsichtig gearbeitet werden, um die Gefahr eines Abgleitens zu verhindern. 
  • Beim Einsatz ggf. allergieauslösender Stoffe, müssen sich von der Allergie betroffene Schülerinnen und Schüler vor dem Praktikum bei der/m Lehrer/in melden.
  • Beim Einsatz nicht keimfreier biologischer Materialien sind Schutzhandschuhe zu tragen.
  • Nach der Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hände zu desinfizieren und zu waschen.
  • Geräte und Materialien werden auf Vollständigkeit geprüft und an den richtigen Platz zurückgestellt. Die Arbeitsplätze werden aufgeräumt und sauber verlassen.
  • Bei elektrischen Experimenten darf die Spannung maximal 15 V betragen.

3. Unfälle und Notfälle

  • Die/der Lehrer/in muss über das aufgetretene Problem sofort und exakt informiert werden.

4. Mögliche Sofortmaßnahmen

  • Not aus: Strom- und Gasversorgung durch Druck auf einen der roten Knöpfe abschalten.
  • Augen: Mit der Augendusche die Augen nach Kontakt mit einer Chemikalie spülen.
  • Entstehungsbrand: Mit dem Feuerlöscher von unten nach oben und vom Herd zur Peripherie löschen.
  • Verätzungen: Getränkte Kleidung ausziehen, betroffene Stellen mit viel Wasser spülen.
  • Bei brennenden Menschen: Löschdecke, Feuerlöscher (nicht gegen das Gesicht richten) zum Löschen nutzen.
  • Bei Menschen in Kontakt mit elektrischer Spannung: Sofort den Not-Aus-Knopf betätigen.

5. Erste Hilfe und Feuerwehr

  • Per Handy oder Telefon im Vorbereitungsraum den Notruf abgeben (Notrufnummer: 112).
  • Über das Sekretariat den Schulsanitätsdienst und die Schulleitung informieren. (Ersthelfer sind: Herr Gräfe, Herr Seidler) 

 

Bestätigung der Kenntnisnahme der Verhaltensregeln für den naturwissenschaftlichen Unterricht durch den Schüler / die Schülerin 

Ich habe die Regeln für das Verhalten im naturwissenschaftlichen Unterricht erhalten, verstanden und werde sie beachten.

Bestätigung der Schülerin / des Schülers

1. Halbjahr

2. Halbjahr 

Datum / Unterschrift

   

Studienfahrt/Abifahrt in Klasse 12

Planung und Durchführung von Studienfahrten

Präambel

Studienfahrten dienen der Vertiefung und Veranschaulichung erworbenen Wissens oder auch der Anwendung erarbeiteter Fertigkeiten. Studienfahrten sollen fächerübergreifend an die Inhalte der Lehrpläne anknüpfen.

Thematische Vor- und Nachbereitung sowie Planung des Ablaufs erfolgen unter Beteiligung der Schüler. Jeder Schüler trägt durch einen eigenen Beitrag (z.B. Referat) zum Gelingen der Studienfahrt bei.

Studienfahrten dienen auch sozialen Zielen. Ein angemessenes Freizeitprogramm für die Schüler sollte daher beider Planung berücksichtigt werden.

Genehmigung

Die Genehmigung einer Studienfahrt durch die Schulleitung (SL) kann nur nach Vorlage eines vollständigen und aussagekräftigen Programms erfolgen. Buchungen können erst nach erfolgter Genehmigung durch die SL vorgenommen werden.

Information der Eltern

Im Vorfeld der Reise solle die Eltern in angemessener Weise informiert werden.

Angebote und Durchführung

Studienfahrten sollen von einem Lehrertandem angeboten und möglichst im Kursverband durchgeführt werden. Studienfahrten müssen nicht notwendigerweise von Tutoren organisiert und begleitet werden. 

Verhalten

Die Studienfahrt ist eine schulische Veranstaltung. Deshalb gelten auch hier die Verhaltensregeln der Schulordnung.

Die Schüler verpflichten sich, an allen Veranstaltungen pünktlich und in angemessener Weise teilzunehmen. Eklatante Verstöße gegen die Ordnung und gegen die Anweisung der begleitenden Lehrer (z.B. Alkoholmissbrauch, häufige Verspätungen u.ä.) können dazu führen, dass ein Schüler auf eigene Kosten und eigene Verantwortung vorzeitig den Heimweg antreten muss.

Reiseziele und Dauer

Die Ziele können sowohl im In- als auch im Ausland liegen, müssen aber den oben genannten Bedingungen einer Studienfahrt entsprechen. Studienfahrten sollten nicht mehr als fünf Schultage in Anspruch nehmen.

Unterkunft und finanzieller Rahmen

Studienfahrten sollen sich in einem finanziell angemessenen Rahmen bewegen. Bei der Auswahl der Transportmittel und Unterkünfte sind also sozialverträgliche Angebote zu berücksichtigen. 

GBG, 2014 

hier finden Sie demnächst Infos zum Verhalten mit Medien in der Schule