Meldung von positiven Corona Fällen an die UKBW - Info der Stadt Rheinfelden vom 23.02.22
wir möchten Sie über folgendes Schreiben des Städtetags informieren bzgl. der Meldung von positiven Corona Fällen (Schüler:innen ) (städtische Angestellt werden über uns gemeldet ) an die UKBW.
Städtetag Baden-Württemberg Postfach 10 43 61 70038 Stuttgart Mitgliedstädte |
Referent Bearbeiter Michael Link E Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! T 0711 22921-16 F 0711 22921-42 Az 504.151 - R 38163/2022 Ln 21.02.2022 |
Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 Coronainfektion in der Kindertagesbetreuung bzw. Schule als Fall für die gesetzliche Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Sehr geehrte Damen und Herren, bedingt durch die in den vergangenen Wochen auftretenden Infektionen in der Kindertagesbetreuung erreichte die Geschäftsstelle die Anfrage, in welcher Form eine im Kontext der Betreuung erfolgte Infektion bei der UKBW geltend gemacht werden kann und muss. Die UKBW hat unsere entsprechende Anfrage wie folgt beantwortet: „Beschäftigte im Kommunal- und Landesbereich, Mitglieder von Hilfeleistungsunternehmen, Kita-Kinder, Schülerinnen und Schüler auch in der Notbetreuung usw. sind durch die Unfallkasse Baden-Württemberg abgesichert. Wenn sie sich nachweislich bei ihrer beruflichen, versicherten Tätigkeit mit dem Corona-Virus anstecken, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Behandlung oder Überweisung an einen D-Arzt ist nicht erforderlich. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Eine versicherte Person hatte nachweislich in ihrer beruflichen, versicherten Tätigkeit Kontakt mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2). 2. In der Inkubationszeit haben sich Symptome entwickelt, die im Zusammenhang mit dieser Infektion stehen könnten. 3. Die Person wurden positiv auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) mittels PCR-Test getestet. Nachweislich bedeutet in diesem Fall, dass es eine bereits vorher infizierte oder mehrere infizierte Personen geben muss, durch die eine Ansteckung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kita/Schule erfolgt ist. Vereinfacht ausgedrückt wäre der erste Fall in einer Schule nicht versichert, nachfolgende Fälle, die aber nachweislich in Kontakt mit dem ersten Fall kamen, schon. Eine namentliche Nennung der bereits infizierten Person ist nicht erforderlich. Hat sich ein Kind in der Kita/Schule infiziert, erfolgt die Meldung an die UKBW über unser Onlineportal: https://forms.ukbw.de/intelliform/forms/ukbw/service/unfallanzeige/index durch die Kita/Schule. Die Eltern sollten daher eine mit dem Schulbesuch/Kita-Besuch in Verbindung stehende und mittels PCR-Test bestätigte Infektion an die Schule/Kita melden.“ In ihrer Antwort geht die UKBW nicht direkt auf den Fall der Kindertagespflege ein. Kindertagespflege ist jedoch ebenfalls bei der UKBW versichert, nachstehend die Erläuterungen hierzu auf der Homepage der UKBW: „Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden, stehen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes der Kinder ist die Feststellung der besonderen Eignung der Tagespflegeperson. Diese erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliches Jugendamt) oder durch einen mit ihm per Kooperationsvertrag verbundenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Die versicherte Betreuung kann von der Tagespflegeperson als selbstständige Tätigkeit oder in Form einer abhängigen Beschäftigung für den Haushalt der zu betreuenden Kinder erfolgen. Eine namentliche Meldung der Kinder im Vorfeld ist nicht erforderlich.“ Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Link |
Mit freundlichen Grüßen
Vanessa Hünerli
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