Erklärung der Erziehungsberechtigten
über einen möglichen Ausschluss vom Schulbetrieb nach der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Kontakt zu einer infizierten Person oder Krankheitssymptomen
Um das Infektionsrisikos für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für die Schü- lerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Schulbetrieb vor,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Solche Symptome sind
o Fieber ab 38°C,
o trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z. B.
Asthma),
o Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).
(Handreichung des Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen)
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen der Rückkehr aus einem „Risikogebiet“
Bei der Rückkehr aus einem anderen Staat, z. B. nach einer Urlaubsreise, kann zudem die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ den Schulbesuch ausschließen. Dies ist dann der Fall, der andere Staat als sog. „Risikogebiet“ ausgewiesen ist. Die Einstufung
als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet,
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- die Einrichtung umgehend zu informieren,
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- den Schulbesuch Ihres Kindes zu beenden,
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- Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.
§ 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu er- klären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.
--> Alle weiteren infos / Formulare finden Sie im PDF am Anfang dieses Artikels.