Anbei finden Sie Infos zum Konzept der "Lernbrücken" in den Sommerferien 2020.
Ministerin Schreiben Lern- und Förderprogramm Lernbrücken.pdf
Liebe Lehrkräfte, liebe Erziehungsberechtigte,
das Regierungspräsidium hat einige Fragen, die im Zusammenhang mit freiwilligen Wiederholungen aufgetaucht sind, in Abstimmung mit dem Kultusministerium geklärt. Ich bitte um Beachtung.
Aus meiner Sicht sind besonders wichtig:
1) Zeitpunkt der Erklärung und Durchführung der Wiederholung nach CoronaVO (nur bis spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn im September!)
2) Haupt- und Realschulabschluss
3) Wiederholung der Klasse 11
Mit freundlichen Grüßen
Volker Habermaier, OStD
Schulleiter
Georg-Büchner-Gymnasium Rheinfelden
Maurice-Sadorge-Str. 6
79618 Rheinfelden
Tel.: 07623/8627 (Sekretariat)
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Es folgt der o.g. Brief des RP:
Sehr geehrte Schulleiterin,
sehr geehrter Schulleiter,
anbei übersenden wir Ihnen zu Ihrer Information ein Schreiben zur Fragestellung „Versetzungsentscheidungen freiwillige Wiederholung“.
Der Grund für dieses Schreiben ist, dass sich zu diesen Fragestelllungen die Nachfragen der Schulen häufen und wir den Schulen zeitnah die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen wollen.
Der Text des Schreibens wurde mit dem Kultusministerium abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Küchle
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"Sehr geehrte Schulleitungen,
aufgrund zahlreicher Anfragen und damit zum Ausdruck gekommener Verunsicherung an den Schulen, teilen wir Ihnen zur Versetzung- und Wiederholungsbestimmung in Art. 1 § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Corona-PandemieprüfungsVO Folgendes mit:
Versetzungen:
In den Klassen 5 bis 10 werden für alle Schüler*innen Versetzungsentscheidungen durch die Klassenkonferenz gemäß der KonfO getroffen. Auch wenn durch Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-PandemieprüfungsVO faktisch alle Schüler*innen versetzt werden (denn die zur Nichtversetzung führenden Noten bleiben außer Betracht), muss diese Versetzungsentscheidung durch die jeweilige Klassenkonferenz dennoch beschlossen werden.
Haupt- und Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstände:
Die Schüler*innen, die nach der o. g. Bestimmung von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt sind, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand und diejenigen, die von Klasse 10 in die erste Jahrgangsstufe versetzt werden, erwerben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (es gelten die üblichen Bestimmungen der VwV Hauptschulabschluss Realschulabschluss am Gymnasium).
Wiederholungen:
Schüler*innen der Klassen 5 bis 10, die zu Beginn des ersten Halbjahres des Schuljahres 20/21 die Klasse, aus der sie nach der Corona-PandemieprüfungsVO versetzt wurden, freiwillig wiederholen, gelten nicht als nichtversetzte Schüler in der Wiederholung.
Die nach Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-PandemieprüfungsVO einmal getroffenen Versetzungen bleiben stets erhalten. Sollten Schüler*innen also in der Wiederholung im Schuljahr 20/21 im Juli 2021 nicht versetzt werden, gilt die Versetzung aus dem Vorjahr gemäß Art. 1 § 1 Abs. 3 Corona-PandemieprüfungsVO fort, so dass auf dieser Basis in die nächsthöhere Klasse vorgerückt werden kann.
Weiter kann auch nach der Wiederholung gem. Art. 1 § 1 Abs. 5 Corona-PandemieprüfungsVO diese Klasse nach den allgemeinen Bestimmungen gem. § 7 VersOGym ein weiteres Mal wiederholt werden. Somit können Schüler*innen des laufenden Jahrgangs die Klasse insgesamt 3 Mal besuchen (zwei Wiederholungen).
Zeitpunkt der Wiederholung:
Die vorgenannten privilegierten Wiederholungsoptionen gelten jedoch nur für die Schüler*innen, die (spätestens) zu Beginn des ersten Halbjahres des Schuljahres 20/21 die Wiederholung erklären und durchführen. Der Zeitraum ist damit begrenzt auf die ersten zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2020. Wiederholungen, die danach erfolgen, fallen grundsätzlich nicht unter diese Privilegierung in Art. 1 § 1 Abs. 5 Corona-PandemieprüfungsVO, sondern richten sich nach § 7 VersOGym, wonach die Wiederholung als Wiederholung wegen Nichtversetzung gilt mit der Folge, dass die zuvor getroffene Versetzungsentscheidung rückwirkend als nicht getroffen gilt.
Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe:
Gemäß § 31 Abs. 2 AGVO kann die erste Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, sofern nicht die vorige Klasse (Klasse 10 G8) bereits wiederholt worden ist. Dies gilt auch für Wiederholungen gemäß o. g. Corona-PandemieprüfungsVO.“
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