Beurlaubung aus besonderen Gründen (aktuell religiöse Festtage)

Zur Vorgehensweise bei Beurlaubungen, wie derzeit bei religiösen Festtagen: Das sagt die Schulbesuchsverordnung:

"Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten." (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/d12/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulBesVBWV4Anlage&doc.part=G&doc.price=0.0#focuspoint; 19.04.2023)

In diesem Jahr können Schülerinnen und Schüler also am 21.04.2023, dem ersten Tag des Fastenbrechens, sowie an einem der Tage des Opferfests (28.06.-02.07.2023) beurlaubt werden.

Beurlaubung bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler nicht einfach fehlen können und sich nachher entschuldigen (lassen), sondern: "Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen." (https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/d1f/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulBesVBWV2P4&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint; 19.04.2023)

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